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KECCON ATM berät Regionalflughäfen in Bezug auf die 16. Änderung des Luftverkehrsgesetzes
KECCON ATM arbeitet mit fachlich kompetenten Rechtsanwälten- /Steuerberatern- /Wirtschaftsprüfer- und Aktuaren zusammen, die sich schon langjährig mit der Materie in Luftfahrt- und Flugsicherungsunternehmen befassen.
In diesem Kontext können wir auch spezielle Fragestellungen, die sich aus der 16. Änderung des LuftVG ergeben, einer sachgerechten Lösung zuführen, wie beispielsweise:
- Was sind flugsicherungstechnische Einrichtungen nach § 27d Abs. 1a des neuen LuftVG?
- Wem gehören jetzt diese flugsicherungstechnischen Einrichtungen und wie und wo werden sie bilanziert)
- Welche praktischen Probleme tauchen in der Abgrenzung von flugsicherungstechnischen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen des Flughafens auf und wie wirken sie sich auf das Verhältnis zwischen Flughafen, Flugsicherung und Airline aus?
Leistungen, die sich auf den Bereich der Beratung auf der Grundlage der Änderung des LuftVG beziehen können nach einem Erstgespräch mit dem Ziel des bestmöglichen Service von KECCON ATM in Kooperation mit Partnern oder direkt von Partnern angeboten werden.